Abänderung von Eheschutzmassnahmen/vorsorgliche Massnahmen | Eheschutzmassnahmen
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 a) Der Berufungsführer reichte beim Bezirksgericht Schwyz am 20. No- vember 2023 eine mit „Revision gegen Verfügung vom 03. Juni 2020 ZES 2020 213“ betitelte Rechtsschrift ein und stellte die folgenden Anträge (Vi-act. 1; sic): „1. Die Verfügung vom 03. Juni 2020 ZES 2020 213, sei aufzuheben, mit Einleitung der Revision. Das Bezirksgericht wird Höflichst er- sucht, eine Neubeurteilung zu erstellen, mit Unterstützung von Mündlichen Gesprächen, mit involvierten Personen und Parteien. Infolge keine Gefährdung nach Art. 175 ZGB, mit Einleitung der Revision.
E. 2 Den Parteien soll Gelegenheit gelassen werden, über die zukünfti- ge Obhut gegenseitig ein Nenner zu finden, unter der Achtung die Obhut, des gemeinsamen Sohn D.________ unter die alleinige Obhut des Kindesvater, A.________ zu stellen, mit einem, Besu- cherrecht von Jedem zweiten Woch ende wie zwei Wochen Ferien, zu Gunsten der Kindesmutter, B.________.
E. 3 Kosten und Entschädigungsfolgen: Zu Lasten, des Bezirksgerich- tes Schwyz, und zu lasten des Staates.
E. 4 Mit einer Aufarbeitung, des Aufwandes Kosten der vergangenen Zeit, neue Verlegung der Kosten. Wie allenfalls, Kindesunterhalts- beitrag.
E. 5 Den Parteien soll eine nahe, Massnahme Verhandlung ermöglicht werden. Mit Gedankens Grundlage die Obhut am Vater zu erteilen.
E. 6 Den Parteien soll eine nahe, Massnahme Verhandlung ermöglicht werden. Mit Gedankens Grundlage die Obhut am Vater zu erteilen.
E. 7 Es soll auf die kurze angebrachte, Berufung vom 29.06.2020 ein- getreten werden, mit Berufungsverhandlung, Grundlage für eine angebrachte Verhandlung. Berufung in Beilagen ersichtlich.” Auf die Einholung einer Berufungsantwort wurde verzichtet.
Kantonsgericht Schwyz 4
2. a) Die Berufung ist nach Art. 311 Abs. 1 ZPO schriftlich mit den erforder- lichen Rechtsbegehren und einer rechtsgenügenden Begründung bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen. In der Berufungsschrift ist substanziert vor- zutragen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird und wie er geändert werden soll. Die berufungsführende Partei hat sich dabei mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und die als fehlerhaft angesehenen Erwägungen im Einzelnen zu bezeichnen. Liegen dem erstinstanzlichen Entscheid mehrere selbständige Begründungen zugrunde, so muss sich die Berufung mit sämtlichen alternativen Begründun- gen auseinandersetzen. Diese Anforderungen gelten auch in Verfahren, in denen der Untersuchungs- und der Offizialgrundsatz anwendbar ist (Reetz/ Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 311 ZPO N 36 f.; Spüh- ler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 311 ZPO N 15; Sutter-Somm/Seiler, Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2021, Art. 311 ZPO N 8). Die blosse Wiedergabe erstinstanzlicher Rechtsschriften in der Be- rufungsschrift genügt den Anforderungen an die Berufungsbegründung eben- so wenig wie ein blosser Verweis auf die Vorakten oder die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen (BGer, Urteil 4A_580/2015 vom 11. April 2016 E. 2.2; BGer, Urteil 4A_325/2022 vom 22. November 2022 E. 3; Seiler, Die Berufung nach ZPO, 2013, § 11 N 896 mit Verweisen). Es kann von der Beru- fungsinstanz auch nicht erwartet werden, dass sie von sich aus in den Vorak- ten die Argumente zusammensucht, die zur Begründung der Berufung geeig- net sein könnten. Den Anforderungen von Art. 311 Abs. 1 ZPO ist ebenso we- nig Genüge getan, wenn der angefochtene Entscheid lediglich in allgemeiner Weise kritisiert wird (Seiler, a.a.O., § 11 N 896 mit Verweisen). Das Einhalten der gesetzlich vorgeschriebenen Form und der Anforderungen an den Inhalt der Rechtsmittelschrift stellt eine Prozessvoraussetzung des Rechtsmittelver- fahrens dar (vgl. Seiler, a.a.O., § 9 N 601 mit Verweisen). Weil die Begrün- dung eines Antrags nach Art. 311 Abs. 1 ZPO eine Eintretensvoraussetzung
Kantonsgericht Schwyz 5 im Berufungsverfahren ist, wendet die Berufungsinstanz das Recht nur von Amtes wegen an, wenn sie mit einer ausreichend begründeten Berufung kon- frontiert ist. Fehlt es an einer solchen Begründung, bleibt der Berufungsin- stanz nichts anders übrig, als auf das Rechtsmittel nicht einzutreten (BGer, Urteil 5A_512/2020 vom 7. Dezember 2020 E. 3.3.2; siehe auch BGer, Urteil 5A_206/2016 vom 1. Juni 2016 E. 4.2.1).
b) aa) Laut Vorderrichterin machte die Berufungsgegnerin am 11. Januar 2022 die Ehescheidung anhängig und am 31. Juli 2023 erging das Schei- dungsurteil (ZEO 2022 2), das sowohl der Berufungsführer als auch die Beru- fungsgegnerin beim Kantonsgericht Schwyz anfochten. Auf die Berufung des Ersteren trat das Kantonsgericht nicht ein, die Berufung der Letzteren ist noch bei diesem anhängig. Wie die Erstrichterin weiter erklärt, beantrage der Beru- fungsführer mit seiner Eingabe vom 20. November 2023 Massnahmen für den Zeitraum nach der Rechtshängigkeit der Ehescheidung, die vom Scheidungs- gericht als vorsorgliche Massnahmen zu behandeln seien, weshalb hierfür aufgrund des hängigen Berufungsverfahrens das Kantonsgericht zuständig sei. Ebenso sei es im Übrigen zuständig, wenn es sich bei den vom Beru- fungsführer gestellten Rechtsbegehren um Anträge betreffend die Schei- dungsnebenfolgen handeln würde oder er um eine mündliche Verhandlung im Berufungsverfahren ersuchen wolle, was sich ihr aufgrund der Ausführungen des Berufungsführers nicht erschliesse. Die Eingabe des Berufungsführers wäre deshalb direkt beim Kantonsgericht einzureichen gewesen und das Be- zirksgericht sei für die Beurteilung der Rechtsbegehren nicht zuständig. Infol- gedessen sei auf das Gesuch nicht einzutreten. bb) Bei den Vorbringen des Berufungsführers in seiner Berufung handelt es sich grösstenteils um wortwörtliche Wiederholungen seines erstinstanzlichen Gesuchs. In erster Linie beschränkt sich der Berufungsführer ausserdem wie bereits in früheren Rechtsmitteln auf Beanstandungen im Zusammenhang mit der am 2. Juni 2020 durchgeführten Eheschutzverhandlung, dem Trennungs-
Kantonsgericht Schwyz 6 datum und dem Verhalten der Berufungsgegnerin sowie auf das Schildern diverser, nach dem 3. Juni 2020 stattgefundener Aufenthalte von D.________ bei ihm und auf Gründe, weshalb die Obhut im Sinne des Kindeswohls seiner Ansicht nach auf ihn zu übertragen sei. Der Berufungsführer zeigt damit weder auf, was am angefochtenen Entscheid falsch ist, noch erklärt er, dass oder weshalb die Vorderrichterin zu Unrecht von ihrer Unzuständigkeit ausging und nicht auf sein Gesuch eintrat. In seinen unter dem Titel „Auseinandersetzung mit Verfügung vom 04. Dezember 23, ZES 2023 547“ (vgl. KG-act. 1, S. 11) gemachten Ausführungen legt er sodann nicht dar, inwieweit es sich bei den mit Eingabe vom 20. November 2023 anbegehrten Massnahmen um solche für den Zeitraum vor der Rechtshängigkeit der Ehescheidung handeln solle. Ebenso wenig ergibt sich aus diesen Ausführungen, weshalb die Vorderrichte- rin ihre Zuständigkeit nicht hätte verneinen dürfen. Vielmehr vertritt der Beru- fungsführer offenbar die Ansicht, dass die Eheschutzverfügung vom 3. Juni 2000 ungeachtet der Zuständigkeit der entsprechenden Instanz aufzuheben ist. Einen Entscheid kann indes nur das hierfür zuständige Gericht oder die zuständige Instanz aufheben, weil es sich bei der Zuständigkeit um eine Pro- zessvoraussetzung handelt und das Gericht nur auf eine Klage oder ein Ge- such eintritt, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 59 Abs. 1 und 2 lit. b ZPO). Mit Rechtsbegehren Ziffer 2 verlangt der Berufungsführer vom Bezirksgericht, „Infolge Zurückweisung seiner Amtlichen Zuständigkeit“, oder vom Kantonsgericht, „Anhand seiner Zuständigkeit“, eine Neubeurteilung (KG-act. 1, S. 2). Soweit der Berufungsführer hiermit das beim Bezirksgericht eingereichte Gesuch ebenfalls beim Kantonsgericht anhängig zu machen be- absichtigt, wird dieses, inklusive dessen Prozessvoraussetzungen, im Rah- men des beim Kantonsgericht hängigen Berufungsverfahrens betreffend Scheidung geprüft, wozu die betreffenden Akten in das Verfahren ZK1 2023 29 übernommen werden. Auf die Äusserungen oder Einwände des Berufungs- führers zu den Verfahren ZK2 2023 15 und 16 die Verfügungen der Einzelrich- terin vom 15. September 2023 (ZES 2023 41) sowie des Kantonsgerichtsprä-
Kantonsgericht Schwyz 7 sidenten vom 19. Oktober 2023 (ZK2 2023 67) ist schliesslich nicht einzuge- hen, weil diese nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden. cc) Insgesamt enthält die Berufungsschrift somit keine hinreichende Be- gründung. Selbst von Laien darf entsprechend den gesetzlichen Minimalan- forderungen eine nachvollziehbare Darlegung des Standpunktes bzw. Verfahrensgegenstands erwartet werden (BGer, Urteil 5A_552/2018 vom
3. Juli 2018 E. 2). Dazu kommt, dass bereits etliche frühere Eingaben des Berufungsführers die Anforderungen von Art. 311 Abs. 1 ZPO nicht erfüllten und entsprechende Nichteintretensentscheide ergingen (vgl. Verfügungen ZK2 2021 4 vom 29. Januar 2021, ZK2 2022 22 vom 27. September 2022, ZK2 2022 23 vom 9. Mai 2022, ZK2 2022 43 und 44 vom 27. September 2022, ZK2 2023 15 und 16 vom 6. Juli 2023, ZK1 2023 25 vom 19. September 2023 sowie ZK2 2023 67 vom 19. Oktober 2023). Der Berufungsführer hätte folglich die Anforderungen an eine Berufungsschrift kennen müssen. Auf die Berufung ist damit nicht einzutreten.
3. Zusammenfassend ist auf die Berufung präsidial (§ 40 Abs. 2 JG) nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang bleibt es bei der erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsregelung. Die wegen des Nichteintretens reduzierten Kos- ten für das Berufungsverfahren von Fr. 300.00 sind ausgangsgemäss dem Berufungsführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mangels Einholung einer Berufungsantwort und folglich mangels relevanten Aufwands ist keine Partei- entschädigung zuzusprechen;-
Kantonsgericht Schwyz 8 verfügt:
Dispositiv
- Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
- Die Akten werden ins Verfahren ZK1 2023 29 überwiesen.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 300.00 werden dem Beru- fungsführer auferlegt.
- Es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsa- chen wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 98 BGG) beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerde- schrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
- Zufertigung an A.________ (1/R, unter Beilage von KG-act. 3), Rechts- anwalt C.________ (2/R, unter Beilage von KG-act. 3) und an die Vor- instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R; die Akten werden ins Berufungsverfahren ZK1 2023 29 transferiert) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Die Gerichtsschreiberin Versand 22. Dezember 2023 amu
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 22. Dezember 2023 ZK2 2023 87 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann, Gerichtsschreiberin Cornelia Spörri-Kessler. In Sachen A.________, Gesuchsteller und Berufungsführer, gegen B.________, Gesuchsgegnerin und Berufungsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt C.________, betreffend Abänderung von Eheschutzmassnahmen/vorsorgliche Massnahmen (Berufung gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 4. Dezember 2023, ZES 2023 547);- hat der Kantonsgerichtspräsident,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. a) Der Berufungsführer reichte beim Bezirksgericht Schwyz am 20. No- vember 2023 eine mit „Revision gegen Verfügung vom 03. Juni 2020 ZES 2020 213“ betitelte Rechtsschrift ein und stellte die folgenden Anträge (Vi-act. 1; sic): „1. Die Verfügung vom 03. Juni 2020 ZES 2020 213, sei aufzuheben, mit Einleitung der Revision. Das Bezirksgericht wird Höflichst er- sucht, eine Neubeurteilung zu erstellen, mit Unterstützung von Mündlichen Gesprächen, mit involvierten Personen und Parteien. Infolge keine Gefährdung nach Art. 175 ZGB, mit Einleitung der Revision.
2. Den Parteien soll Gelegenheit gelassen werden, über die zukünfti- ge Obhut gegenseitig ein Nenner zu finden, unter der Achtung die Obhut, des gemeinsamen Sohn D.________ unter die alleinige Obhut des Kindesvater, A.________ zu stellen, mit einem, Besu- cherrecht von Jedem zweiten Woch ende wie zwei Wochen Ferien, zu Gunsten der Kindesmutter, B.________.
3. Kosten und Entschädigungsfolgen: Zu Lasten, des Bezirksgerich- tes Schwyz, und zu lasten des Staates.
4. Mit einer Aufarbeitung, des Aufwandes Kosten der vergangenen Zeit, neue Verlegung der Kosten. Wie allenfalls, Kindesunterhalts- beitrag.
5. Den Parteien soll eine nahe, Massnahme Verhandlung ermöglicht werden. Mit Gedankens Grundlage die Obhut am Vater zu erteilen.
6. Es soll auf die kurze angebrachte, Berufung vom 29.06.2020 ein- getreten werden, mit Berufungsverhandlung (Die am 29.06.2020 an Kantonsgericht gesendet wurde, das Bezirksgericht durfte diese als Revision behandeln), Grundlage für eine angebrachte Verhand- lung. Berufung (Revision) in Beilagen ersichtlich.
b) Die Vorderrichterin nahm das Gesuch als Abänderungsbegehren entge- gen, sofern es sich nicht um Anträge betreffend die Scheidungsnebenfolgen handelte. Sie trat mit Verfügung vom 4. Dezember 2023 auf das Gesuch nicht ein (Dispositivziffer 1) und auferlegte die Gerichtskosten von Fr. 400.00 dem
Kantonsgericht Schwyz 3 Berufungsführer (Dispositivziffer 2). Eine Parteientschädigung sprach sie nicht zu (Dispositivziffer 3; Vi-act. 3).
c) Dagegen erhob der Berufungsführer am 12. Dezember 2023 Berufung mit den folgenden Anträgen (KG-act. 1 = Vi-act. 4; sic): “1. Auf die Verfügung vom 4. Dezember 23, Revision vom 20. No- vember 2023, sei einzutreten, von Amtswegen her, darf die Verfü- gung ZES 2020 213 aufgehoben werden, lnfolge keiner Gefähr- dung nach Art. 175 ZGB. Das Kantonsgericht habe die Vorinstanz, infolge der Amtlichen Zuständigkeit aufmerksam zu machen.
2. Die Verfügung vom 03. Juni 2020 ZES 2020 213, sei aufzuheben, mit Einleitung der Revision. Das Bezirksgericht, lnfolge Zurückwei- sung seiner Amtlichen Zuständigkeit, oder das Kantonsgericht An- hand seiner Zuständigkeit wird Höflichst ersucht, eine Neubeurtei- lung zu erstellen, mit Unterstützung von Mündlichen Gesprächen, mit lnvolvierten Personen und Parteien. lnfolge keiner Gefährdung nach Art. 175 ZGB, mit Einleitung der Revision, wie Aufhebung des erst Entscheides.
3. Den Parteien soll Gelegenheit gelassen werden, über die zukünfti- ge Obhut gegenseitig ein Nenner zu finden, unter der Achtung die Obhut, des gemeinsame Sohn D.________ unter die Obhut des Kindsvater, A.________ zu stellen, mit einem, Besucherrecht von Jedem zweiten Woch ende wie zwei Wochen Ferien, zu Gunsten der Kindesmutter, B.________.
4. Kosten und Entschädigungsfolgen: Zu Lasten, des Bezirksgerich- tes Schwyz, und zu Lasten des Staates.
5. Mit einer Aufarbeitung, des Aufwandes Kosten der vergangenen Zeit, neue Verlegung der Kosten. Wie allenfalls, Kindesunterhalts- beitrag.
6. Den Parteien soll eine nahe, Massnahme Verhandlung ermöglicht werden. Mit Gedankens Grundlage die Obhut am Vater zu erteilen.
7. Es soll auf die kurze angebrachte, Berufung vom 29.06.2020 ein- getreten werden, mit Berufungsverhandlung, Grundlage für eine angebrachte Verhandlung. Berufung in Beilagen ersichtlich.” Auf die Einholung einer Berufungsantwort wurde verzichtet.
Kantonsgericht Schwyz 4
2. a) Die Berufung ist nach Art. 311 Abs. 1 ZPO schriftlich mit den erforder- lichen Rechtsbegehren und einer rechtsgenügenden Begründung bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen. In der Berufungsschrift ist substanziert vor- zutragen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird und wie er geändert werden soll. Die berufungsführende Partei hat sich dabei mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und die als fehlerhaft angesehenen Erwägungen im Einzelnen zu bezeichnen. Liegen dem erstinstanzlichen Entscheid mehrere selbständige Begründungen zugrunde, so muss sich die Berufung mit sämtlichen alternativen Begründun- gen auseinandersetzen. Diese Anforderungen gelten auch in Verfahren, in denen der Untersuchungs- und der Offizialgrundsatz anwendbar ist (Reetz/ Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 311 ZPO N 36 f.; Spüh- ler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 311 ZPO N 15; Sutter-Somm/Seiler, Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2021, Art. 311 ZPO N 8). Die blosse Wiedergabe erstinstanzlicher Rechtsschriften in der Be- rufungsschrift genügt den Anforderungen an die Berufungsbegründung eben- so wenig wie ein blosser Verweis auf die Vorakten oder die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen (BGer, Urteil 4A_580/2015 vom 11. April 2016 E. 2.2; BGer, Urteil 4A_325/2022 vom 22. November 2022 E. 3; Seiler, Die Berufung nach ZPO, 2013, § 11 N 896 mit Verweisen). Es kann von der Beru- fungsinstanz auch nicht erwartet werden, dass sie von sich aus in den Vorak- ten die Argumente zusammensucht, die zur Begründung der Berufung geeig- net sein könnten. Den Anforderungen von Art. 311 Abs. 1 ZPO ist ebenso we- nig Genüge getan, wenn der angefochtene Entscheid lediglich in allgemeiner Weise kritisiert wird (Seiler, a.a.O., § 11 N 896 mit Verweisen). Das Einhalten der gesetzlich vorgeschriebenen Form und der Anforderungen an den Inhalt der Rechtsmittelschrift stellt eine Prozessvoraussetzung des Rechtsmittelver- fahrens dar (vgl. Seiler, a.a.O., § 9 N 601 mit Verweisen). Weil die Begrün- dung eines Antrags nach Art. 311 Abs. 1 ZPO eine Eintretensvoraussetzung
Kantonsgericht Schwyz 5 im Berufungsverfahren ist, wendet die Berufungsinstanz das Recht nur von Amtes wegen an, wenn sie mit einer ausreichend begründeten Berufung kon- frontiert ist. Fehlt es an einer solchen Begründung, bleibt der Berufungsin- stanz nichts anders übrig, als auf das Rechtsmittel nicht einzutreten (BGer, Urteil 5A_512/2020 vom 7. Dezember 2020 E. 3.3.2; siehe auch BGer, Urteil 5A_206/2016 vom 1. Juni 2016 E. 4.2.1).
b) aa) Laut Vorderrichterin machte die Berufungsgegnerin am 11. Januar 2022 die Ehescheidung anhängig und am 31. Juli 2023 erging das Schei- dungsurteil (ZEO 2022 2), das sowohl der Berufungsführer als auch die Beru- fungsgegnerin beim Kantonsgericht Schwyz anfochten. Auf die Berufung des Ersteren trat das Kantonsgericht nicht ein, die Berufung der Letzteren ist noch bei diesem anhängig. Wie die Erstrichterin weiter erklärt, beantrage der Beru- fungsführer mit seiner Eingabe vom 20. November 2023 Massnahmen für den Zeitraum nach der Rechtshängigkeit der Ehescheidung, die vom Scheidungs- gericht als vorsorgliche Massnahmen zu behandeln seien, weshalb hierfür aufgrund des hängigen Berufungsverfahrens das Kantonsgericht zuständig sei. Ebenso sei es im Übrigen zuständig, wenn es sich bei den vom Beru- fungsführer gestellten Rechtsbegehren um Anträge betreffend die Schei- dungsnebenfolgen handeln würde oder er um eine mündliche Verhandlung im Berufungsverfahren ersuchen wolle, was sich ihr aufgrund der Ausführungen des Berufungsführers nicht erschliesse. Die Eingabe des Berufungsführers wäre deshalb direkt beim Kantonsgericht einzureichen gewesen und das Be- zirksgericht sei für die Beurteilung der Rechtsbegehren nicht zuständig. Infol- gedessen sei auf das Gesuch nicht einzutreten. bb) Bei den Vorbringen des Berufungsführers in seiner Berufung handelt es sich grösstenteils um wortwörtliche Wiederholungen seines erstinstanzlichen Gesuchs. In erster Linie beschränkt sich der Berufungsführer ausserdem wie bereits in früheren Rechtsmitteln auf Beanstandungen im Zusammenhang mit der am 2. Juni 2020 durchgeführten Eheschutzverhandlung, dem Trennungs-
Kantonsgericht Schwyz 6 datum und dem Verhalten der Berufungsgegnerin sowie auf das Schildern diverser, nach dem 3. Juni 2020 stattgefundener Aufenthalte von D.________ bei ihm und auf Gründe, weshalb die Obhut im Sinne des Kindeswohls seiner Ansicht nach auf ihn zu übertragen sei. Der Berufungsführer zeigt damit weder auf, was am angefochtenen Entscheid falsch ist, noch erklärt er, dass oder weshalb die Vorderrichterin zu Unrecht von ihrer Unzuständigkeit ausging und nicht auf sein Gesuch eintrat. In seinen unter dem Titel „Auseinandersetzung mit Verfügung vom 04. Dezember 23, ZES 2023 547“ (vgl. KG-act. 1, S. 11) gemachten Ausführungen legt er sodann nicht dar, inwieweit es sich bei den mit Eingabe vom 20. November 2023 anbegehrten Massnahmen um solche für den Zeitraum vor der Rechtshängigkeit der Ehescheidung handeln solle. Ebenso wenig ergibt sich aus diesen Ausführungen, weshalb die Vorderrichte- rin ihre Zuständigkeit nicht hätte verneinen dürfen. Vielmehr vertritt der Beru- fungsführer offenbar die Ansicht, dass die Eheschutzverfügung vom 3. Juni 2000 ungeachtet der Zuständigkeit der entsprechenden Instanz aufzuheben ist. Einen Entscheid kann indes nur das hierfür zuständige Gericht oder die zuständige Instanz aufheben, weil es sich bei der Zuständigkeit um eine Pro- zessvoraussetzung handelt und das Gericht nur auf eine Klage oder ein Ge- such eintritt, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 59 Abs. 1 und 2 lit. b ZPO). Mit Rechtsbegehren Ziffer 2 verlangt der Berufungsführer vom Bezirksgericht, „Infolge Zurückweisung seiner Amtlichen Zuständigkeit“, oder vom Kantonsgericht, „Anhand seiner Zuständigkeit“, eine Neubeurteilung (KG-act. 1, S. 2). Soweit der Berufungsführer hiermit das beim Bezirksgericht eingereichte Gesuch ebenfalls beim Kantonsgericht anhängig zu machen be- absichtigt, wird dieses, inklusive dessen Prozessvoraussetzungen, im Rah- men des beim Kantonsgericht hängigen Berufungsverfahrens betreffend Scheidung geprüft, wozu die betreffenden Akten in das Verfahren ZK1 2023 29 übernommen werden. Auf die Äusserungen oder Einwände des Berufungs- führers zu den Verfahren ZK2 2023 15 und 16 die Verfügungen der Einzelrich- terin vom 15. September 2023 (ZES 2023 41) sowie des Kantonsgerichtsprä-
Kantonsgericht Schwyz 7 sidenten vom 19. Oktober 2023 (ZK2 2023 67) ist schliesslich nicht einzuge- hen, weil diese nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden. cc) Insgesamt enthält die Berufungsschrift somit keine hinreichende Be- gründung. Selbst von Laien darf entsprechend den gesetzlichen Minimalan- forderungen eine nachvollziehbare Darlegung des Standpunktes bzw. Verfahrensgegenstands erwartet werden (BGer, Urteil 5A_552/2018 vom
3. Juli 2018 E. 2). Dazu kommt, dass bereits etliche frühere Eingaben des Berufungsführers die Anforderungen von Art. 311 Abs. 1 ZPO nicht erfüllten und entsprechende Nichteintretensentscheide ergingen (vgl. Verfügungen ZK2 2021 4 vom 29. Januar 2021, ZK2 2022 22 vom 27. September 2022, ZK2 2022 23 vom 9. Mai 2022, ZK2 2022 43 und 44 vom 27. September 2022, ZK2 2023 15 und 16 vom 6. Juli 2023, ZK1 2023 25 vom 19. September 2023 sowie ZK2 2023 67 vom 19. Oktober 2023). Der Berufungsführer hätte folglich die Anforderungen an eine Berufungsschrift kennen müssen. Auf die Berufung ist damit nicht einzutreten.
3. Zusammenfassend ist auf die Berufung präsidial (§ 40 Abs. 2 JG) nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang bleibt es bei der erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsregelung. Die wegen des Nichteintretens reduzierten Kos- ten für das Berufungsverfahren von Fr. 300.00 sind ausgangsgemäss dem Berufungsführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mangels Einholung einer Berufungsantwort und folglich mangels relevanten Aufwands ist keine Partei- entschädigung zuzusprechen;-
Kantonsgericht Schwyz 8 verfügt:
1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
2. Die Akten werden ins Verfahren ZK1 2023 29 überwiesen.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 300.00 werden dem Beru- fungsführer auferlegt.
4. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsa- chen wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 98 BGG) beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerde- schrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
6. Zufertigung an A.________ (1/R, unter Beilage von KG-act. 3), Rechts- anwalt C.________ (2/R, unter Beilage von KG-act. 3) und an die Vor- instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R; die Akten werden ins Berufungsverfahren ZK1 2023 29 transferiert) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Die Gerichtsschreiberin Versand 22. Dezember 2023 amu